(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf�ltigungsst�cke des Werkes der �ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielf�ltigungsst�cke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europ�ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver�u�erung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zul�ssig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchs�berlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die �berlassung von Originalen oder Vervielf�ltigungsst�cken
- 1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
- 2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverh�ltnisses zu dem ausschlie�lichen Zweck, bei der Erf�llung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverh�ltnis benutzt zu werden.