Deutsche Bundesakte
vom�8. Juni 1815
� Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.
� Die souverainen F�rsten und freien St�dte Deutschlands im gemeinsamen Wunsch
hegend 6. Artikel des Pariser Friedens von 30. May 1814 in Erf�llung zu setzen, und von
den Vortheilen �berzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung f�r die
Sicherheit und Unabh�ngigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht
Europas�hervorgehen w�rden, sind �bereingekommen, sich zu einem best�ndigen Bunde
zu vereinigen,�und�haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am
Congresse in Wien mit Vollmachten�versehen, n�mlich:
[Es folgenden Namen der Bevollm�chtigten.]
In Gem��heit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollm�chtigten nach
geschehener Auswechselung ihrer richtig befunden Vollmachten, folgende Artikel verabredet.
I. Allgemeine Bestimmungen
� Art. 1. die souverainen F�rsten von freien
St�dte Deutschlands mit Einschlu� Ihrer Majest�ten des Kaisers von Oesterreich und der
K�nige von Preu�en, von D�nemark und der Niederlande, und zwar
� Der Kaiser von Oesterreich, der K�nig von Preu�en, beyde f�r ihre gesamten
vormals zum Deutsche Reich geh�rigen Besitzungen,
� der K�nig von D�nemark f�r Holstein, der K�nig der Niederlande f�r das
Gro�herzogthum Luxemburg,
� vereinigen sich zu einem best�ndigen Bunde, welcher der deutsche Bund und hei�en
soll.
�Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der �u�eren und inneren
Sicherheit Deutschlands und der Unabh�ngigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen
deutschen Staaten.
� Art. 3. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte;
sie verpflichten sich alle gleichm��ig die Bundes-Akte unverbr�chlich zu halten.
� Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine
Bundesversammlung besorgt, in welche alle Glieder desselben durch ihre Bevollm�chtigten
theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgenderma�en, jedoch unbeschadet ihres Ranges
f�hren:
1) Oesterreich
........................................................... |
1 Stimme |
2) Preu�en
................................................................ |
1 " |
3) Bayern
................................................................. |
1 " |
4) Sachsen ............................................................... |
1 " |
5) Hannover .............................................................. |
1 " |
6) W�rttemberg ......................................................... |
1 " |
7) Baden
.................................................................. |
1 " |
8) Churhessen ........................................................... |
1 " |
9) Gro�herzogthum Hessen ........................................... |
1 " |
10) D�nemark wegen Holstein ....................................... |
1 " |
11) Niederlande wegen des Gro�herzogthums Luxemburg .... |
1 " |
12) Die Gro�herzoglich und Herzoglich S�chsischen
���� H�user
................................................................ |
1 " |
13) Braunschweig und Nassau ....................................... |
1 " |
14) Meklenburg Schwerin und Meklenburg Strelitz ............. |
1 " |
15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg .............. |
1 " |
16) Hohenzollern, Lichtenstein, Reu�, Schaumburg Lippe,
���� Lippe und Waldeck
................................................. |
1 " |
17) die freien St�dte L�beck, Frankfurth, Bremen und
����� Hamburg
............................................................. |
1 " |
Totale |
17 Stimmen |
� Art. 5. Oesterreich hat bey
der Bundesversammlung den Vorsitz, jedes Bundes-Glied ist befugt, Vorschl�ge zu machen
und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu
bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu �bergeben.
� Art. 6. Wo es auf Abfassung und Ab�nderung von Grundrechten
des Bundes, auf Beschl�sse, welche die�Bundes-Akte selbst betreffen, auf organische
Bundes-Einrichtungen und auf gemeinn�tzige Anordnungen�sonstige Art ank�mmt, bildet
sich die Versammlung zu einem Plenum, wobey jedoch mit R�cksicht�auf die
Verschiedenheit der Gr��e der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung
und�Vertheilung der Stimmen verabredet ist:
1) Oesterreich erh�lt .................................................. |
4 Stimmen |
2) Preu�en
................................................................ |
4 " |
3) Sachsen ............................................................... |
4 " |
4) Bayern
................................................................. |
4 " |
5) Hannover .............................................................. |
4 " |
6) W�rtemberg .......................................................... |
4 " |
7) Baaden
................................................................. |
3 " |
8) Churhessen ........................................................... |
3 " |
9) Gro�herzogthum Hessen ........................................... |
3 " |
10) Holstein
.............................................................. |
3 " |
11) Luxemburg ........................................................... |
3 " |
12) Braunschweig ....................................................... |
2 " |
13) Meklenburg Schwerin ............................................. |
2 " |
14) Nassau ............................................................... |
2 " |
15) Sachsen-Weimar ................................................... |
1 Stimme |
16) do. Gotha ............................................................ |
1 " |
17) do. Coburg .......................................................... |
1 " |
18) do. Meiningen ....................................................... |
1 " |
19) do. Hildburghausen ................................................ |
1 " |
20) Meklenburg Strelitz ................................................ |
1 " |
21) Holstein Oldenburg ................................................ |
1 " |
22) Anhalt Dessau ...................................................... |
1 " |
23) do. Bernburg ........................................................ |
1 " |
24) do. K�then .......................................................... |
1 " |
25) Schwarzburg Sondershausen ................................... |
1 " |
26) do. Rudolstadt ...................................................... |
1 " |
27) Hohenzollern Hechingen .......................................... |
1 " |
28) Lichtenstein ......................................................... |
1 " |
29) Hohenzollern Sigmaringen ....................................... |
1 " |
30) Waldeck .............................................................. |
1 " |
31) Reu� �ltere Linie
................................................... |
1 " |
32) do. j�ngere Linie ................................................... |
1 " |
33) Schaumburg Lippe ................................................. |
1 " |
34) Lippe
.................................................................. |
1 " |
35) Die freye Stadt L�beck .......................................... |
1 " |
36) Die freye Stadt Frankfurth ...................................... |
1 " |
37) Die freye Stadt Bremen .......................................... |
1 " |
38) Die freye Stadt Hamburg ........................................ |
1 " |
Totale |
69 Stimmen |
� Ob den mediatisirten vormaligen Reichsst�nden auch
einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-Versammlung bey
der Berathung der organischen Bundes-Gesetze in Erw�gung nehmen.
� Art. 7. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung
f�r das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmen-Mehrheit
entschieden.
� Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschlu�-Entw�rfe werden in der
engern Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfungen zur Reife gebracht;
sowohl in der engern Versammlungen als in Pleno werden die Beschl�sse nach der Mehrheit
der Stimmen gefa�t, jedoch in der Art, da� in der ersteren die absolute, in letzterer
aber nur eine auf 2/3 der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.
� Bey Stimmen-Gleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vorsitzenden die
Entscheidung zu.
� Wo es aber auf Annahme oder Ab�nderung der Grundgesetze, auf organische Bundes
Einrichtungen,�in�jura�singulorum�oder�Religions-Angelegenheiten
ankommt, kann weder in der engern Versammlung noch in Pleno ein Beschlu� durch
Stimmenmehrheit gefa�t werden.
� Die Bundesversammlung ist best�ndig, hat aber die Befugni�, wenn die ihrer
Beratung unterzogenen Gegenst�nde erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht
auf l�nger�als�vier�Monate,�sich�zu�vertagen. Alle n�hern
die Vertagung und die Besorgung der etwa w�hrend derselben vorkommenden dringenden
Gesch�fte betreffenden Bestimmungen weden der Bundesversammlung bey Abfassung der
organischen Gesetze vorbehalten.
� Art. 8. Die Abstimmung-Ordnung der Bundesglieder betreffend,
wird festgesetzt, da� so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen
Gesetze besch�ftiget ist, hier�ber keinerley Bestimmung gelte, und die zuf�llig sich
f�gende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begr�nden
soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die k�nftige als
best�ndige Folge einzuf�hrende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so
wenig als m�glich von der ehemals auf dem Reichstage und nahmentlich in Gem��heit des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 beobachteten entfernen.
Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundes-Glieder �berhaupt und ihren Vortritt
au�er den Verh�ltnissen der Bundes-Versammlung keinen Einflu� aus�ben.
� Art. 9. Die Bundes-Versammlung hat ihren Sitz zu Frankfurth
am Main, die Er�ffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.
� Art. 10. Das erste Gesch�ft der Bundesversammlung nach
ihrer Er�ffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische
Einrichtung in R�cksicht auf seine ausw�rtigen, milit�rischen und inneren Verh�ltnisse
seyn.
� Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als
jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich
gegenseitig ihre s�mmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
� Bey einmal erkl�rtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit
dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schlie�en.
� Die Bundes-Glieder erhalten zwar das Recht der B�ndnisse aller Art; verpflichten
sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder
einzelner Staaten gerichtet w�ren.
� Die Bundes-Glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley
Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey
der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen
Ausschu� zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine
richterliche Entscheidung nothwendig w�rde, solche nur eine wohlgeordnete Austr�gal
Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen
haben.
II. Besondere Bestimmungen
� Au�er den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die
Fragestellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verb�ndeten Mitglieder
�bereingekommen, hiemit �ber folgende Gegenst�nde die in den nachstehenden Artikeln
enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.
� Art. 12. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl
von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten H�usern oder andern
Bundes-Gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung
eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen.
� In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleiche Gerichte dritter
Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten,
wofern nur die Volkszahl, �ber welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen
ist.
� Den vier freyen St�dten steht das Recht zu, sich untereinander �ber die
Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
� Bei den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten solle
jeder der Partheyen gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf eine deutsche
Fakult�t oder an einen Sch�ppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.
� Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine Landst�ndige Verfassung
stattfinden.
� Art. 14. Um den im Jahr 1806
und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsst�nden und Reichs-Angeh�rigen in
Gem��heit der gegenw�rtigen Verh�ltnisse in allen Bundesstaaten einen gleichf�rmig
bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundestaaten sich dahin: |
|
� a) Da� diese F�rstlichen und gr�flichen H�user fortan nichts
destoweniger zu dem hohen Adel�in�Deutschland gerechnet werden, und ihnen das
Recht der Ebenb�rtigkeitkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
� b) sind die H�upter�dieser�H�user die ersten Standesherren in dem
Staate, zu dem sie geh�ren; - Sie und ihre Familien bilden�die�privilegirteste
Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteurung;
� c) es sollen ihnen �berhaupt in R�cksicht ihrer Personen, Familien und
Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorz�ge zugesichert werden oder bleiben, welche
aus ihrem Eigenthum und dessen ungest�rten Genusse herr�hren, und nicht zu der
Staatsgewalt und den h�heren Regierungsrechte geh�ren. Unter vorerw�hnten Rechten sind
insbesondere und namentlich begriffen:
��� 1) die unbeschr�nkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde
geh�renden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;
��� 2) werden nach den Grunds�tzen der fr�heren deutschen Verfassung die
noch bestehenden Familien Vertr�ge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert,
�ber ihre G�ter und Familien-Verh�ltnisse verbindliche Verf�gungen zu treffen, welche
jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den h�chsten Landesstellen zur allgemeinen
Kenntni� und Nachachtung gebracht werden m�ssen. Alle bisher dagegen erlassenen
Ordnungen sollen f�r k�nftige F�lle nicht weiter anwendbar seyn;
��� 3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller
Militairpflichtigkeit f�r sich und ihre Familien;
��� 4) die Aus�bung der b�rgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege
in erster, und wo die Besetzung gro� genug ist in zweyter Instanz, der
Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch �ber
milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welches sie so, wie der
Militairverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen �ber jene Zust�ndigkeiten
unterworfen bleiben. |
� Bey der n�heren Bestimmung der angef�hrten
Befugnisse sowohl, wie �berhaupt und in allen �brigen Punkten wird zur weitern
Begr�ndung und Feststellungen eines in allen deutschen Bundes-Staaten �bereinstimmenden
Rechtszustandes der mittelbar gewordenen F�rsten,�Grafen und Herren die in den
Betreff erlassene K�nigliche Bayrische Verordnung vom Jahr 1807�als Basis und Norm
unterlegt werden.
� Dem ehemaligen�Reichsadel werden die Sub N. 1 und 2 angef�hrten Rechte,
Antheil der Beg�terten an Landstandschaft,�Patrimonial und Forst-Gerichtsbakeit,
Orts-Polizey, Kirchen-Patronat und der priviligirte�Gerichtsstand zugesichert. Diese
Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze�ausge�bt.
� In den durch den Frieden von Luneville vom 9.�Februar 1801 von Deutschland
abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bey Anwendung der obigen
Grunds�tze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschr�nkungen
stattfinden, welche die dort bestehenden besondern Verh�ltnisse nothwendig machen. |
� Art 15. Die Fortdauer der auf die
Rhein-Schifffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschlu� vom 25. Februar 1803 getroffenen
Verf�gungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetze Pensionen an Geist- und
weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.
� Die Mitglieder der ehemaligen Dohm und freyen Reichsstifter haben die Befugni�,
ihre durch den erw�hnten Reichsdeputationsschlu�
festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden
Staate verzehren zu d�rfen.
� Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hautpschlu� von 1803 f�r die Dohmstifter
festgesetzten Grunds�tzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend
bewilligt worden, und diejenigen F�rsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen
Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verh�ltni� ihres Antheils an den
ehemaligen Besitzungen bezahlen.
� Die Berathung �ber die Regulirung der Sustentations Kassa und der Pensioen f�r
die �berrheinischen Bisch�fe und Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des
linken Rhein Ufers �bertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vorbehalten. Diese
Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der
erw�hnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
� Art 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den
L�ndern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der
b�rgerlichen und politischen Rechte begr�nden.
� Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine m�glichst
�bereinstimmende Weise die b�rgerliche Verbesserung der Bekenner des j�dischen Glaubens
in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genu� der
b�rgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller B�rgerpflichten in den Bundesstaaten
verschafft und gesichert werden k�nne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis
dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten einger�umten Rechte erhalten.
� Art 17. Das F�rstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem
durch den Reichsdeputationsschlu� vom 25. Februar 1803 oder
sp�tere Vertr�ge best�tigten Besitz und Genu� der Posten in den verschiedenen
Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Vertr�ge
abgeschlossen werden sollten.
� In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13
des erw�hnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf
Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entsch�digung gegr�ndeten Rechte und
Anspr�che versichert.
� Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den
Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen
w�re, in sofern diese Entsch�digung durch Vertr�ge nicht schon definitiv festgesetzt
ist.
� Art. 18. Die verb�ndeten
F�rsten und freyen St�dte kommen �berein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten
folgende Rechte zuzusichern: |
|
a) Grundeigenthum au�erhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben
und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten
unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
b) Die Befugni�
� 1. des feyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der
erwei�lich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
� 2. in Civil und Militairdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern
keine Verbindlichkeit zu Militairdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und
damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften �ber
Militairpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges f�r einzelne Bundes-Staaten
nachtheiliges Verh�ltni� entstehen m�ge, so wird bey der Bundesversammlung die
Einf�hrung m�glich gleichf�rmiger Grunds�tze �ber diesen Gegenstand in Berathung
genommen werden.
c) die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in sofern das
Verm�gen in einen andern deutschen Bundesstaat �bergeht und mit diesem nicht besondere
Verh�ltnisse durch Freyz�gigkeits-Vertr�ge bestehen.
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung
gleichf�rmiger Verf�gungen �ber die Pre�freyheit und die Sicherstellung der Rechte der
Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck besch�ftigen. |
� Art 19. Die Bundesglieder
behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen
des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der
Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongre� zu Wien angenommenen Grunds�tze in
Berathung zu treten.
� Art. 20. Der gegenw�rtige Vertrag wird von allen
contrahirenden Theilen ratifizirt werden und die Ratifikazionen sollen binner der Zeit von
sechs Wochen oder wo m�glich noch fr�her nach Wien an die Kaiserlich Oesterreichische
Hof- und Staatskanzley eingesandt und bey Er�ffnung des Bundes in das Archiv desselben
niedergelegt werden.
|